Satzung der Grubenwehrvereinigung
Bergwerk Ost 1997 e.V.
§ 1 Name und Sitz der Gemeinschaft Die Vereinigung führt den Namen
„Grubenwehrvereinigung Bergwerk Ost e.V.“ Die Grubenwehrvereinigung Bergwerk Ost e.V. , im folgenden „Grubenwehrvereinigung“ genannt , hat ihren Sitz in 59192 Bergkamen . Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kamen eingetragen werden .
§ 2 Zweck und Wesen der Grubenwehrvereinigung
1. Die Grubenwehrvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung .
2. Zweck der Grubenwehrvereinigung ist die Förderung des Sports,der bergmännischen Kunst und Kultur. Der Satzungszweck verwirklicht insbesondere durch sportliche Betätigung , die Förderung von Institutionen,Objekten und Aktivitäten,die geeignet sind , traditionsbewahrend die typische Kultur und das Brauchtum des Bergbaus und des Grubenwehrwesens wachzuhalten , zu pflegen und zu überliefern . Weiterhin soll der Gemeinschaftsgedanke sowie die treuhänderische Verwaltung von gemeinsamen Einrichtungen der Grubenwehrvereinigung erhalten werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke . 4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins . 5. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied in der Grubenwehrvereinigung können werden : a) alle aktiven Grubenwehrmitglieder b) alle ehemaligen Grubenwehrmitglieder c) alle Freunde und Gönner des Bergbaus und des Grubenwehrwesens .
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig . Sie ist durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und damit verbundene Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu beantragen .
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch 2/3 Mehrheitsbeschluß .
4. Die Höhe des Jahresbeitrages wird bei der Jahreshauptversammlung festgelegt und ist im 1. Quartal zu entrichten .
5. Mitglieder sind zu Gemeinschaftsarbeiten verpflichtet . Den Umfang und die zeitliche Lage der Gemeinschaftsarbeiten legt die Mitgliederversammlung fest .
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus der Grubenwehrvereinigung muß beim Vorstand schriftlich bis zur Jahreshauptversammlung ( 1. Quartal ) erfolgen .
2. Der Ausschluß aus der Grubenwehrvereinigung kann erfolgen :
a) wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Organe der Grubenwehrvereinigung verstößt.
b) wenn das Mitglied durch sein sonstiges Verhalten das Ansehen der Grubenwehrvereinigung schädigt .
c) wenn das Mitglied mehr als 1 Jahr beitragsrückständig ist. Die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt bestehen .
3. In allen Fällen des Ausschlusses entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit .
4. Ein Antrag auf Ausschluß muß dem Vorstand schriftlich eingereicht werden .
5. Durch Austritt oder Ausschluß gehen alle Rechte verloren .
§ 5 Organe der Grubenwehrvereinigung Die Organe der Grubenwehrvereinigung sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Grubenwehrvereinigung .
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt .
3. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung beinhaltet : a) Bericht des Vorstandes. b) Beschlußfassung .
5. Die Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre als Hauptversammlung mit Vorstandswahlen statt .
6. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen , wenn mindestens 20 % der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen .
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt und zwar nach den abgegebenen Ja – und Nein – Stimmen . Enthaltungen sind nicht mitzuzählen .
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen , in das alle Beschlüsse aufzunehmen sind . Das Protokoll ist vom Geschäftsführer – im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter oder einem in der Versammlung vom Vorsitzenden bestimmten Protokollführer – zu unterschreiben.
§7 Hauptversammlung Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören :
a) die Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeiten des Vorstandes und der Revisoren sowie die Aussprache über die Berichte .
b) die Entlastung des Vorstandes .
c) die Wahl des Vorstandes in getrennten Wahlgängen .
d) in einem weiteren Wahlgang werden 3 Revisoren gewählt .
e) gewählt ist , wer die höchste Stimmenzahl erreicht .
§ 8 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus : 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Geschäftsführer 2. Geschäftsführer 1. Kassierer 2. Kassierer 2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Grubenwehrvereinigung und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung .
3. Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich .
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand : 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus : 1. Vorsitzender , 1. Geschäftsführer , 1. Kassierer . 2. Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB . 3. Es ist Personalunion zwischen dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassierer gestattet .
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten .
§ 10 Geschäftsführung
1. Der Vorsitzende hat die Leitung und Repräsentation der Grubenwehrvereinigung . Er leitet die Sitzungen und Versammlungen und Überwacht die Geschäftsführung .
2. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe , die laufenden Geschäfte zu führen . Er führt den Kalender für die Mitgliederveranstaltungen . Er überwacht die Einteilung der Mitglieder zu den Pflichtarbeiten . Er hat die Sitzungs – , Versammlungs – und Verhandlungsprotokolle zu führen .
§ 11 Die Revisoren Die Revisoren überprüfen die Kassenführung jährlich und sind berechtigt , weitere Kassenprüfungen durchzuführen .
§ 12 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden .
2. Zu einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich . 3. Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen .
§ 13 Auflösung der Grubenwehrvereinigung
1. Die Auflösung der Grubenwehrvereinigung kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen . Die Einberufung muß durch schriftliche Einladung erfolgen .
2. Es müssen mindestens 50 % der Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sein , wobei die Mehrheit der Anwesenden für die Auflösung stimmen muß .
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Grubenwehrvereinigung oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an die „Stadt Bergkamen“
mit der Maßgabe , es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden .
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden .
§ 14 Inkrafttreten Diese Satzung wurde durch Mitgliederversammlung am 20.01.2002 in Kraft gesetzt .